Ordnungsgemäße Bestandsaufnahme im Unternehmen

Inventurgrundsätze verständlich erklärt

Die Grundsätze der Inventur bilden das Fundament einer korrekten und rechtssicheren Bestandsaufnahme. Sie stellen sicher, dass Vermögenswerte vollständig, korrekt und nachvollziehbar erfasst werden.

Erfahren Sie, welche Inventurgrundsätze zu beachten sind, warum sie für Handelsunternehmen unverzichtbar sind und wie deren konsequente Anwendung die Qualität der Bestandsdaten und die betriebliche Effizienz nachhaltig verbessert.

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§ 240 HGB Inventurgesetz und -pflicht Deutschland

Was sind Inventurgrundsätze?

Inventurgrundsätze legen die Regeln fest, nach denen eine Inventur durchgeführt wird, um Genauigkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. In Deutschland ist jeder Kaufmann gemäß § 240 HGB verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres eine Inventur vorzunehmen. Damit diese Bestandsaufnahme ordnungsgemäß und nachvollziehbar erfolgt, sind bestimmte Anforderungen einzuhalten.

Diese Vorgaben werden als Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI) bezeichnet und sind ein Bestandteil der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Sie stellen sicher, dass alle Vermögenswerte und Schulden vollständig erfasst und korrekt dokumentiert werden und bilden damit die Grundlage für Buchführung und Jahresabschluss.

Warum sind Inventurgrundsätze wichtig?

Die Beachtung der Inventurgrundsätze ist für Unternehmen aus mehreren Gründen von zentraler Bedeutung:

  • Rechtssicherheit: Erfüllung gesetzlicher Vorgaben und Minimierung von Prüfungsrisiken.
  • Verlässliche Bestandsdaten: Früherkennung von Abweichungen und sichere Basis für Bewertungen.
  • Effizienz und Wirtschaftlichkeit: Optimierte Lagerprozesse, geringere Fehlbestände und bessere Ressourcennutzung.
  • Vertrauen und Transparenz: Stärkung der Glaubwürdigkeit gegenüber Management, Mitarbeitenden und externen Partnern.
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OMS Retail sorgt durch standardisierte Abläufe, erfahrene Inventurteams und dokumentationssichere Verfahren dafür, dass alle Inventurgrundsätze vollständig, korrekt und prüfungskonform eingehalten werden.

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Zentrale Inventurgrundsätze im Überblick

Für eine ordnungsgemäße Inventur gelten feste Prinzipien, die eine vollständige, korrekte und nachvollziehbare Bestandsaufnahme sicherstellen. Sie legen fest, wie Vermögenswerte und Schulden erfasst, bewertet und dokumentiert werden, und bilden damit die Grundlage für verlässliche Inventurergebnisse:

Vollständigkeit

Alle wirtschaftlich zuzurechnenden Bestände und Schulden müssen vollständig erfasst werden. Dazu zählen z. B. Lagerwaren, Bargeld oder Anlagen.

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Richtigkeit

Art, Menge und Wert der Bestände müssen korrekt angegeben werden. Jede Position ist fehlerfrei zu erfassen, damit die Inventur ein realistisches Bild liefert.

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Nachprüfbarkeit

Inventurergebnisse und Abläufe müssen nachvollziehbar sein. Jede Position ist eindeutig zu dokumentieren, damit Prüfer Zählung und Bewertung überprüfen können.

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Einzelbewertung

Jeder Vermögensgegenstand wird einzeln erfasst und bewertet. Pauschale Sammelwerte sind nur mit anerkannten Verfahren wie Stichproben zulässig.

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Klarheit

Angaben müssen klar und nachvollziehbar sein. Eindeutige Bezeichnungen und strukturierte Listen verhindern Verwechslungen und erleichtern Prüfungen.

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Wirtschaftlichkeit

Die Inventur muss gründlich und zugleich wirtschaftlich sein. Vereinfachungen wie Stichproben sind zulässig, sofern die Ergebnisqualität gewahrt bleibt.

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Grundsatz der Vollständigkeit

Eine vollständige Inventur bedeutet, dass alle wirtschaftlich dem Unternehmen zurechenbaren Vermögensgegenstände und Schulden zum Inventurstichtag erfasst werden. Nur so entsteht ein belastbares Inventar, das eine solide Grundlage für Bewertung und Abschluss bildet:

Erfassung sämtlicher Vermögensgegenstände:

Alle Vermögenswerte und Verpflichtungen müssen aufgenommen werden – unabhängig davon, ob sie offensichtlich oder ungewöhnlich erscheinen.

Vermeidung von Erfassungslücken oder Doppelerfassungen:

Jeder Posten darf genau einmal verbucht werden; weder Auslassungen noch mehrfach erfasste Bestände sind zulässig.

Aufnahme auch kleinwertiger oder indirekter Posten:

Auch geringwertige Anlagen, Rückstellungen oder wirtschaftlich zurechenbare Vermögensgegenstände müssen berücksichtigt werden, sofern sie dem Unternehmen zuzurechnen sind.

Wirtschaftliche Zurechenbarkeit als Maßstab:

Entscheidend ist nicht nur die rechtliche Zugehörigkeit, sondern die wirtschaftliche Zurechnung von Beständen und Schulden zum Unternehmen.

Dokumentation des gesamten Bestandsverzeichnisses:

Das Inventar muss so gestaltet sein, dass nachvollziehbar wird, dass alle relevanten Bestände aufgenommen und keine wichtigen Posten ausgelassen wurden.

Die gewissenhafte Beachtung des Vollständigkeitsprinzips gewährleistet, dass die Inventur sämtliche relevanten Bestände abbildet und das Unternehmen damit eine solide Datenbasis für Steuerung, Bilanzierung und Prüfung erhält.

Grundsatz der Richtigkeit

Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt, dass alle Bestände ihrer Art, Menge und ihrem Wert nach korrekt angegeben werden. Jede Position muss zutreffend erfasst und fehlerfrei bewertet sein, damit die Inventurdaten ein realistisches Bild liefern:

Art-Angabe:

Jeder Vermögensgegenstand oder jede Schuld ist so zu beschreiben, dass die Identifikation eindeutig möglich ist.

Mengenerfassung:

Die Menge muss exakt gezählt, gewogen oder gemessen werden – Schätzungen sind nur bei bestimmten Verfahren zulässig.

Wertbestimmung:

Der Wertansatz muss sachgerecht erfolgen, typischerweise durch Bewertung nach gesetzlicher Vorgabe oder anerkannten Verfahren.

Wahrheitsgetreue Daten:

Angaben dürfen nicht überhöht, geschönt oder verfälscht werden; sie müssen die tatsächlichen Verhältnisse abbilden.

Verzicht auf willkürliche Verfahren:

Bewertungsmethoden müssen nachvollziehbar und vertretbar sein; Willkür bei Bewertung oder Ausweis ist ausgeschlossen.

Eine klare Struktur sorgt dafür, dass die Inventur reibungslos, nachvollziehbar und effizient verläuft. Einheitliche Abläufe und feste Zuständigkeiten verhindern Missverständnisse und erleichtern die Kontrolle.

Gleichzeitig stärkt eine geordnete Organisation die Datenqualität und schafft Vertrauen in die Ergebnisse. So wird die Inventur zu einem transparenten und verlässlichen Prozess.

Grundsatz der Nachprüfbarkeit

Der Grundsatz der Nachprüfbarkeit verlangt, dass sowohl das Vorgehen bei der Inventur als auch die erfassten Ergebnisse so dokumentiert sind, dass ein sachkundiger Dritter diese innerhalb einer angemessenen Zeit nachvollziehen kann:

Verfahrensdokumentation:

Es muss ersichtlich sein, wie Inventurmethoden gewählt und angewendet wurden, z. B. durch einen Inventurrahmenplan, Zähl- und Inventurlisten.

Eindeutige Bezeichnungen:

Vermögenswerte und Schulden sind so aufzulisten, dass Art, Menge und Wert klar zu erkennen sind — dies ermöglicht eine unabhängige Prüfung.

Nachprüfbarkeit durch Dritte:

Ein sachverständiger Prüfer muss ohne unnötige Mitwirkung des Unternehmens in der Lage sein, die Ergebnisse zu überprüfen und nachzuvollziehen.

Aufbewahrung relevanter Unterlagen:

Alle Inventurunterlagen — etwa Listen, Bewertungsnachweise und Dokumentationen — müssen so aufbewahrt werden, dass spätere Prüfungen möglich sind.

Die konsequente Umsetzung des Nachprüfbarkeitsprinzips schafft Transparenz und Prüfsicherheit. Nur so kann das Inventar gegenüber internen und externen Kontrollinstanzen glaubwürdig dargestellt werden.

Mitarbeiter führt mit Scanner eine Stichprobeninventur an Tiefkühlware durch

Grundsatz der Einzelbewertung

Der Grundsatz der Einzelbewertung fordert, dass jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld grundsätzlich einzeln bewertet werden muss – nicht pauschal oder gruppenweise:

Individuelle Bewertung:

Jeder Posten ist eigenständig zu bewerten, damit Wertsteigerungen nicht mit Wertminderungen anderer Posten verrechnet werden.

Verrechnungsverbot:

Vermögensgegenstände dürfen nicht mit Schulden aufgerechnet werden, um die Ausweisung eines realistischen Einzelwerts zu gewährleisten.

Ausnahmen zulässig:

Nur in Ausnahmefällen – z. B. bei großen Mengen gleichartiger Güter – sind Verfahren wie Gruppenbewertung oder Festwerte erlaubt, sofern damit das Bewertungsziel nicht beeinträchtigt wird.

Bewertungsmaßstab:

Für die Bewertung gelten insbesondere Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der niedrigere beizulegende Wert bzw. der Rückzahlungsbetrag bei Verbindlichkeiten.

Die Einhaltung des Einzelbewertungsprinzips trägt wesentlich zur Genauigkeit und Glaubwürdigkeit der Inventurdaten bei. Unternehmen gewinnen dadurch ein differenziertes Bild ihrer Bestände und Verpflichtungen – eine wichtige Voraussetzung für fundierte Bilanzierung und interne Steuerung.

Grundsatz der Klarheit

Der Grundsatz der Klarheit verlangt, dass Angaben in der Inventur so gestaltet sind, dass sie für interne wie externe Nutzer verständlich, eindeutig und übersichtlich sind:

Eindeutige Bezeichnungen:

Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld wird klar benannt, damit keine Missverständnisse oder Fehlinterpretationen entstehen.

Strukturierte Darstellung:

Listen und Inventarverzeichnisse folgen einer nachvollziehbaren Ordnung, so dass Art, Menge und Wert auf einen Blick erkennbar sind.

Vermeidung von Unübersichtlichkeit:

Durch klare Gliederung und Verzicht auf unnötige Komplexität wird gewährleistet, dass Inventurergebnisse schnell aufgefunden und geprüft werden können.

Verknüpfung mit Nachprüfbarkeit:

Eine transparente und verständliche Darstellung erleichtert die Prüfung durch Dritte und unterstützt die Ordnungsmäßigkeit der Inventur insgesamt.

Die konsequente Umsetzung des Klarheitsprinzips trägt entscheidend dazu bei, dass Inventurdaten nicht nur korrekt erfasst, sondern auch effizient genutzt und nachvollziehbar ausgewertet werden können.

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verlangt, dass der Aufwand für die Inventur in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Ergebnissen stehen muss. Dabei ist zulässig, anerkannte Vereinfachungsverfahren einzusetzen, sofern das Ziel der Inventur nicht beeinträchtigt wird:

Verhältnis Aufwand zu Nutzen:

Der Aufwand (Zeit, Personal, Kosten) zur Durchführung der Inventur darf nicht unverhältnismäßig hoch sein gegenüber dem Nutzen der Ergebnisse.

Ausnutzung vereinfachter Verfahren:

Erlaubt sind z. B. Stichprobeninventur, Gruppenbewertung oder Festwerte, sofern diese die Aussagekraft und Ordnungsmäßigkeit der Inventur nicht gefährden.

Prüfung der Wesentlichkeit:

Es ist zu prüfen, ob das zu erfassende Gut bzw. der Bestand einen bedeutenden Einfluss auf die Aussagekraft des Inventars hat — nur bei wesentlichen Posten erscheint ein vollständiger Aufwand gerechtfertigt.

Effiziente Organisation und Dokumentation:

Neben der eigentlichen Bestandsaufnahme ist auf eine schlanke Organisation, klare Arbeitsabläufe und digitale oder automatisierte Prozesse zu achten, um Kosten und Aufwand zu reduzieren.

Wenn dieser Grundsatz beachtet wird, kann die Inventur effizient gestaltet werden, ohne die Qualität der Ergebnisse zu beeinträchtigen.

Ihre Inventur in besten Händen - mit OMS Retail

Eine Inventur ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern entscheidend für transparente Bestandsdaten und einen belastbaren Jahresabschluss. Sie bildet die Grundlage für verlässliche Bewertungen, strategische Entscheidungen und revisionssichere Prüfprozesse.

Mit über 20 Jahren Erfahrung in der Inventurdurchführung unterstützt OMS Retail Handels- und Filialbetriebe bei einer sicheren, strukturierten und prüfungskonformen Bestandsaufnahme. Durch eingespielte Teams, standardisierte Abläufe und bewährte Verfahren stellen wir sicher, dass alle relevanten Inventurgrundsätze zuverlässig eingehalten werden – von der Vollständigkeit bis zur Wirtschaftlichkeit.

Vertrauen Sie auf etablierte Verfahren, wenn Genauigkeit und Nachvollziehbarkeit im Fokus stehen.

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